Hinweisgeberschutz

BHD-Sozialstation

Wir sind gesetzlich verpflichtet, eine Meldestelle für Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben vorzuhalten. Dabei achten wir darauf, dass die hinweisgebende Person keine Nachteile befürchten muss.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

  • Straftatbestände, insbesondere strafbare Formen der Korruption und Betrügereien
  • Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz.
  • Bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, unter anderem:
    • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • Vorgaben zur Produktsicherheit
    • Vorgaben zum Umweltschutz
    • Datenschutz
§ 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können.

Wer kann Verstöße melden?

Hinweisgebende Personen können nur solche sein, die im beruflichen Zusammenhang oder im Vorfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen, zum Beispiel Arbeitnehmende, aber auch Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Selbständige oder bestimmte „Dritte“, z.B. Angehörige von Beschäftigten oder Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern.

Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität

  • der hinweisgebenden Person
  • der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
  • der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Identitäten werden ausschließlich den Personen bekannt, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von eventuellen Folgemaßnahmen zuständig sind.

Meldestelle der BHD-Sozialstation GmbH

Christian Leopold

Oberrimbach 42

96152 Burghaslach

E-Mail: leopold-oberrimbach@gmx.de

Telefon: 0174-3105460

Hinweise können sowohl telefonisch als auch in Textform, z.B. durch Brief oder Email, abgegeben werden.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Hinweisgebers kann ein persönliches Gespräch oder eine Videokonferenz ermöglicht werden.